11Os113/19f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Sysel in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6. Juni 2019, GZ 151 Hv 3/19k 27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann S***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Frühjahr/Sommer 2012 in S***** eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen und von dieser an sich vornehmen lassen, indem er vor der zum Tatzeitpunkt achtjährigen E*****, geboren am ***** 2003, sein Glied entblößte, ihre Hand am Handgelenk erfasste und zu seinem Penis führte, sodass sie die Hand öffnete und den Penis angriff, sie sodann im Bereich der Brust oberhalb und unterhalb der Kleidung streichelte, ihre bekleidete Scheide mehrfach mit der Hand betastete und schließlich mit der Hand in die Unterhose des Mädchens fasste und die unbekleidete Scheide betastete, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) in Form einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung (psychische Erkrankung – posttraumatische Belastungsstörung verbunden mit rezidivierenden Panikattacken und einer mittelgradig depressiven Episode) zur Folge hatte.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die „Nichtigkeitsbeschwerde mit Berufung“ des Angeklagten.
Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS Justiz RS0115902).
Davon ausgehend verfehlt die Beschwerde schon mangels Darstellung irgendeines Nichtigkeitsgrundes eine Orientierung am gesetzlich eröffneten Anfechtungsrahmen.
Im Übrigen ist die kritisierte Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit von Personen als kritisch psychologischer Vorgang einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (RIS Justiz RS0106588 [insbes T8, T9], RS0099419) und bekämpft auch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) bloß unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffensenats (RIS Justiz RS0102162). Mit der Behauptung, diverse Umstände „hätten zur Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung iSd § 41 StGB führen müssen“ wird erneut kein Nichtigkeits , sondern ein Berufungsgrund geltend gemacht (RIS Justiz RS0091303).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.