JudikaturOGH

14Os95/19f – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. Oktober 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Bachner Foregger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel in Gegenwart des Schriftführers Bodinger in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 15. Juli 2019, AZ 21 Bs 197/19b, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gebhard S***** wurde mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 27. April 1993, GZ 15 Hv 1/93-31, wegen der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Beschluss vom 15. Juli 2019, AZ 21 Bs 197/19b, gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Verurteilten gegen die mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 13. Juni 2019, GZ 15 Hv 1/93 614, erfolgte Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht Folge.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).

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