13Ns52/19d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in der Strafsache gegen Ilias M***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 9 Hv 124/19x des Landesgerichts St. Pölten über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0129146). Ein anderer solcher Grund ist nicht aktenkundig.