1Nc16/19x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 7/19k anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der (neuerliche) Antrag auf Delegierung der Verfahrenshilfesache „nach Innsbruck“ wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller brachte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich (auch) aufgrund eines behaupteten Fehlverhaltens ihrer Organe in einem Verfahren des Oberlandesgerichts Wien ein. In dieser Eingabe beantragte der Antragsteller die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Innsbruck.
Aufgrund einer Vorlage des Akts durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Entscheidung über eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG bestimmte der Oberste Gerichtshof das Landesgericht Linz als zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allfälligen Amtshaftungsklage zuständig (1 Nc 16/19x).
Mit der vorliegenden Eingabe beantragt der Antragsteller direkt beim Obersten Gerichtshof (neuerlich) eine Delegierung der Verfahrenshilfesache „nach Innsbruck“ und begründet dies – soweit erkennbar – mit in der Person des nunmehr zuständigen Richters des Landesgerichts Linz gelegenen Gründen.
Rechtliche Beurteilung
Dem ist entgegenzuhalten, dass § 9 Abs 4 AHG einen Fall der notwendigen und damit der Parteiendisposition entzogenen Delegierung betrifft und den Parteien kein Antragsrecht zusteht (RS0056449 [T27]). Der Antragsteller ist daher weder berechtigt, die Abänderung des gefassten Delegierungsausspruchs, noch eine neuerliche Delegierung nach dieser Bestimmung zu beantragen. Einen Delegierungsgrund nach § 30 JN (Hinderung des Gerichts an der Ausübung der Gerichtsbarkeit aufgrund der Ausgeschlossenheit oder Befangenheit sämtlicher Richter) lässt der – größtenteils unleserliche – Antrag nicht erkennen; es bestünde auch kein Recht, die (notwendige) Delegierung nach dieser Bestimmung zu beantragen (1 Nc 12/19h). Auch Gründe für eine (zweckmäßige) Delegierung nach § 31 JN sind nicht erkennbar, zumal ein solcher Delegierungsantrag weder auf Ablehnungsgründe, noch auf Verfahrensverstöße des bisher zuständigen Gerichts gestützt werden kann (RS0114309). Inwieweit die Eingabe als Ablehnungsantrag zu verstehen ist, bleibt der Beurteilung des Erstgerichts vorbehalten.