JudikaturOGH

11Ns60/19s – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. September 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger in der Strafsache gegen Haydar G***** und eine weitere Angeklagte wegen Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach § 228 Abs 1 StGB, AZ 5 U 263/18p des Bezirksgerichts Villach über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag auf Delegierung des Hauptverfahrens kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer , WK StPO § 28 Rz 2; Oshidari , WK StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu. Denn weder der Aufenthaltsort (noch dazu von ungewisser Dauer – vgl ON 25) im Sprengel eines anderen Gerichts noch die Vermeidung reisebedingter Unkosten für die Angeklagten stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0129146 [T1], RS0127777). Hinzu kommt, dass angesichts der bisherigen Verantwortung der Angeklagten die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung des im Asylverfahren tätigen Dolmetschers und des Sachbearbeiters des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zur materiellen Wahrheitserforschung (§ 3 StPO) keineswegs ausgeschlossen werden kann (§ 258 Abs 2 StPO; vgl auch RIS Justiz RS0053539).

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