7Ob151/19k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. S* R*, geboren am * 2013, 2. N* R*, geboren am * 2014 und 3. L* R*, geboren am * 2014, alle wohnhaft bei der und vertreten durch die Mutter K* R*, diese vertreten durch Dr. Peter Wasserbauer, Rechtsanwalt in Weiz, Vater E* L*, vertreten durch Dr. Karin Prutsch und andere, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 16. Juli 2019, GZ 1 R 141/19s 11, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Weiz vom 15. Mai 2019, GZ 20 Pu 60/19m 17, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht setzte den Unterhaltsanspruch der Minderjährigen gegenüber dem Vater mit Wirkung 1. 4. 2016 bis auf weiteres monatlich mit je 380 EUR fest.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.
Dagegen richtet sich das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel des Vaters, das das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Diese Aktenvorlage ist verfehlt.
1. Nach § 62 Abs 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die „Zulassungsvorstellung“ ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.
2. Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts im Unterhaltsbemessungsverfahren ist der 36 fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbetrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war. Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren, haben hingegen unberücksichtigt zu bleiben (RS0122735). Im Unterhaltsverfahren ist der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts für jedes Kind einzeln zu beurteilen (RS0112656). Die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder beruhen nämlich nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund, sondern stellen nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche dar; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RS0112656 [T2]; RS0017257).
3. Ausgehend vom jeweils 36 fachen des antragsgemäß als Unterhaltsanspruch festgesetzten Betrags von 380 EUR pro Kind übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands in keinem der Fälle 30.000 EUR.
Das Rechtsmittel wäre daher nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel – wie hier – als „außerordentliches“ bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (RS0109623 [T13]; 3 Ob 159/18f).
Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109516 [T10]; 3 Ob 159/18f).