JudikaturOGH

2Ob132/19d – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. September 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** F*****, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Liezen, gegen die beklagte Partei F***** F*****, vertreten durch Hämmerle Hämmerle Rechtsanwälte GmbH in Rottenmann, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 22. Mai 2019, GZ 2 R 97/19t 21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen den Ausführungen der Revision ist das Berufungsgericht nicht von der „Beweiswürdigung“ des Erstgerichts abgegangen, sondern es hat den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt rechtlich anders beurteilt. Seine Annahme, dass den Revisionswerber das überwiegende Verschulden an der Scheidung treffe, beruht auf den Umständen des Einzelfalls. Eine erhebliche Rechtsfrage läge daher nur vor, wenn das Berufungsgericht durch eine eindeutige Fehlbeurteilung (RS0119414 [T1]) seinen insofern bestehenden Beurteilungsspielraum überschritten hätte (zuletzt etwa 10 Ob 83/18f; 5 Ob 70/18g).

Das trifft hier nicht zu: Zwar ist richtig, dass die Ehegatten einander (verbal) „nichts schenkten“ und die Klägerin auch weitere Eheverfehlungen zu verantworten hat. Angesichts des festgestellten Verhaltens des Beklagten (mehrfaches Festhalten und Drohung „jetzt kommst du mir nicht aus“, um den Geschlechtsverkehr zu erwirken; mehrfache, wenngleich nicht „ganz ernst gemeinte“ Drohung, ihr „ein Sackerl über den Kopf zu ziehen“; Drohung mit Mord und Selbstmord durch Verursachen eines Unfalls) ist die Annahme seines überwiegenden Verschuldens aber vertretbar.

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