JudikaturOGH

10ObS124/19m – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. September 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker und Johannes Püller (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Klaus Schiller, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, wegen Witwenpension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 22. Juli 2019, GZ 11 Rs 52/19z 20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

1. Verfahrensgegenstand ist die Höhe der Witwenpension, welche die beklagte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft der Klägerin mit dem bekämpften Bescheid zuerkannte. Unstrittig sind die Ermittlung des anzuwendenden Hundertsatzes, die – auf Basis der von der Beklagten ermittelten Beitragsgrundlagen – festgestellte Gesamtgutschrift auf dem Pensionskonto des am 31. 12. 2014 verstorbenen Ehegatten der Klägerin sowie die danach unter Berücksichtigung des Abschlags für den fiktiven Pensionsantritt vor Erreichung des Regelpensionsalters ermittelte Höhe der Witwenpension. Die Klägerin bekämpft ausschließlich die der Gesamtgutschrift (§ 11 Z 5 APG) zugrunde gelegten Beitragsgrundlagen.

Rechtliche Beurteilung

2. In ihren Revisionsausführungen zeigt sie keine erhebliche Rechtsfrage auf.

2.1 Die Führung des Pensionskontos endete nach § 10 Abs 2 APG mit dem 31. 12. 2014, was die Klägerin in der Revision auch nicht in Zweifel zieht. Sie behauptet, ihr verstorbener Mann hätte bis 31. 12. 2013 wesentlich höhere als von der Beklagten bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage berücksichtigte Einkünfte erzielt, was eine Neuberechnung oder Ergänzung der Pensionskontogutschriften nach § 15 Abs 9a bis 10b APG ermöglichen soll.

2.2 Diese Regelungen betreffen die nachträgliche Änderung der zum 1. 1. 2014 zu ermittelnden (§ 15 Abs 1 APG) Kontoerstgutschrift. Der Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (als Sozialrechtssache im Sinn des § 65 Abs 1 Z 4 ASGG) ist nicht Gegenstand des Bescheids über die Zuerkennung einer Witwenpension in bestimmter Höhe, der mit der vorliegenden Bescheidklage (§ 67 Abs 1 Z 1 ASGG) bekämpft wird. Für Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift (Ergänzungsgutschrift) sieht § 367a ASVG ein eigenes Widerspruchsverfahren vor. Erst nach Vorliegen eines Widerspruchsbescheids oder mit dem Ablauf der für die Entscheidung über den Widerspruch vorgesehenen einjährigen Frist (§ 367a Abs 2 ASVG) kann eine Bescheid oder Säumnisklage im Sinn des § 67 Abs 1 Z 1 und 2 ASGG erhoben werden ( Tarmann Prentner in Sonntag ASVG 10 § 367a ASVG Rz 3; Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil , SV Komm § 367a ASVG Rz 9). Unabhängig davon spricht die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen keinen der in § 15 Abs 9a bis 10b APG geregelten Tatbestände der Neuberechnung einer Kontoerstgutschrift an, wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat.

2.3 Mit dem Vorwurf einer angeblich rechtlich verfehlten, weil zu niedrigen Vorschreibung von Beiträgen macht die Klägerin inhaltlich nicht im sozialgerichtlichen Verfahren zu behandelnde (vgl 10 ObS 25/04f SSV NF 18/22; vgl RS0111538) Amtshaftungsansprüche geltend.

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