Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ruckendorfer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Paul L***** wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB, AZ 52 Hv 10/19m des Landesgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 8. April 2019 auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung und Verlängerung der Probezeit, GZ 52 Hv 10/19m-20, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer und des Verurteilten Paul L*****, zu Recht erkannt:
Der gemeinsam mit dem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 8. April 2019, GZ 52 Hv 10/19m-20, gefasste Beschluss verletzt, soweit damit vom Widerruf der Paul L***** mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Vollzugsgericht vom 20. Dezember 2018, AZ 48 BE 235/18i, gewährten bedingten Entlassung abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.
Dieser Beschluss wird im Umfang des Ausspruchs der Verlängerung der zu AZ 48 BE 235/18i bestimmten Probezeit ersatzlos aufgehoben.
Gründe:
Paul L***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 6. Juli 2017, GZ 40 Hv 72/17p 10, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und zu einer unbedingten Geldstrafe sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Aus dieser Strafhaft (Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe) wurde der Verurteilte mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Vollzugsgericht vom 20. Dezember 2018 , AZ 48 BE 235/18i, mit Wirkung vom 1. März 2019 gemäß § 46 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt entlassen (ON 17 Pkt 4).
Mit rechtskräftigem, in gekürzter Form ausgefertigtem, Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 20. Dezember 2018, GZ 38 Hv 134/18t 31, wurde Paul L***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG, § 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt (ON 15).
In der Folge wurde Paul L***** mit in gekürzter Form ausgefertigtem, unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 8. April 2019, GZ 52 Hv 10/19m-20, wegen eines im Sommer 2018 begangenen Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 20. Dezember 2018, AZ 38 Hv 134/18t, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Zugleich fasste das erkennende Gericht den auf § 494a Abs 1 Z 2 (zu ergänzen:) und Abs 6 StPO gestützten, (gleichfalls unangefochtenen) Beschluss, vom Widerruf der Paul L***** zu AZ 41 Hv 143/14g und AZ 40 Hv 72/17p gewährten bedingten Strafnachsichten und der zu AZ 48 BE 235/18i gewährten bedingten Entlassung, je des Landesgerichts Salzburg, abzusehen und die Probezeit jeweils auf fünf Jahre zu verlängern (ON 20 S 3).
Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht der obangeführte Beschluss – soweit er vom Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 20. Dezember 2018, AZ 48 BE 235/18i, gewährten bedingten Entlassung absieht und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert – mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Nach § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung und Verlängerung der diesbezüglichen Probezeit – abgesehen von den hier nicht aktuellen Ausnahmen des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB – nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0092019).
Vorliegend fehlt es an dieser Voraussetzung, weil jene strafbare Handlung, die der angefochtenen Beschlussfassung zugrunde liegt, nicht während der Probezeit, sondern bereits vor deren Beginn verübt wurde, weshalb der angefochtene Beschluss insoweit § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB verletzt.
Der genannte Beschluss wirkt hinsichtlich der Verlängerung der Probezeit der zu AZ 48 BE 235/18i gewährten bedingten Entlassung zum Nachteil des Verurteilten. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher dazu veranlasst, den Beschluss in diesem Umfang ersatzlos zu beseitigen (§ 292 letzter Satz StPO).
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