3Ob93/19a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv. Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Mag. Korn, Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Mag. iur. Oliver Lorber Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei R***** GenmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Klaus Jürgen Karner, Rechtsanwalt in Villach, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 13. Februar 2019, GZ 2 R 178/18f 15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs (RIS Justiz RS0111271). Soweit der Kläger in seinem Rechtsmittel vorbringt, der Begriff des „Kunden“ sei im Bankvertragsrecht trotz seiner Bedeutung für verschiedene Rechtsfolgen nicht definiert, verabsäumt er es, eine im Anlassfall zu lösende Rechtsfrage aufzuzeigen.
2. Der Kläger behauptet ein „Anerkenntnis“, ohne sich näher auf ein deklaratives oder konstitutives festzulegen. Letzteres ist nur zur Bereinigung eines ernsthaft entstandenen konkreten Streits oder Zweifels über den Bestand einer Forderung möglich (RS0032818 [T1] uva), der hier nicht vorlag. Ein deklaratives Anerkenntnis schafft keinen neuen Verpflichtungsgrund, sondern stellt nur eine Wissenserklärung des Schuldners dar (RS0114623 [T4]). Welche Auswirkungen ein bloß deklaratives Anerkenntnis eines weiteren Bürgen auf die gegen den Kläger betriebene Bürgschaftsschuld haben soll, legt die Revision nicht dar.
3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).