JudikaturOGH

14Os85/19k – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. September 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Setz Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Leitner in der Strafsache gegen Rosario A***** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12. April 2019, GZ 39 Hv 77/18z 43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rosario A***** des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB (1) und dreier Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er am 8. August 2016 in K*****

1. Josef S***** dessen Aktenkoffer samt 94.500 Euro Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen;

2. Urkunden, über die er nicht ver fügen durfte, und zwar einen Typenschein, eine Sterbeurkunde und ein (bereits gesperrtes) Sparbuch, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er die Urkunden im Zuge des zu 1. beschriebenen Zugriffs an sich nahm.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Z 5 „iVm Z 5a“ StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Mit dem undifferenziert auf „Z 5 und Z 5a“ gestützten Vorbringen lässt die Beschwerde zunächst den

wesensmäßigen Unterschied der einzelnen Nichtigkeitsgründe außer Acht (RIS Justiz RS0115902).

Indem sie einzelne (vgl aber RIS Justiz RS0119370) der von den Tatrichtern – logisch und empirisch einwandfrei – zur Begründung der Konstatierungen zum objektiven Tatgeschehen herangezogenen Verfahrensergebnisse (US 6 ff) auf Basis eigener beweiswürdigender Überlegungen zu deren Fundierung nicht geeignet erachtet, in der Aussage des Zeugen S*****, wonach er „die Entfernung des Koffers nicht gesehen“ habe, einen „objektiven Beweis“ dafür erblickt, dass der Angeklagte die Tat nicht begangen habe, und das Fehlen von belastenden Beweisen behauptet, zeigt sie weder ein Begründungsdefizit im Sinn der Z 5 auf, noch gelingt es ihr, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der

Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen zu wecken (Z 5a). Sie bekämpft solcherart vielmehr bloß in unzulässiger Form die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Überdies lässt sie außer Acht, dass auch

Indizienbeweise zulässig sind ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 449; RIS Justiz RS0098471, RS0098249).

Dass der Zeuge S***** , auf dessen (als glaubwürdig erachtete) Aussage die kritisierten Konstatierungen unter anderem gegründet wurden (erneut US 6 f), die Wegnahme des inkriminierten Aktenkoffers nicht wahrnahm, bedurfte schon mit Blick auf seine weiteren (von der Rüge selbst zitierten) Bekundungen, nach denen der Angeklagte unbeobachtet war, während der Zeuge sich abwandte, um Geld aus seiner Brieftasche zu nehmen (ON 42 S 8), auch unter dem Aspekt von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) keiner gesonderten Erörterung (vgl auch RIS Justiz RS0098778).

Die Übergabe einer Visitenkarte an das Tatopfer mit Telefonnummer und E Mailadresse wurde festgestellt (US 5).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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