14Os84/19p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Setz Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Leitner in der Maßnahmenvollzugssache des Andrzej F***** wegen bedingter Entlassung, AZ 4 BE 291/18a des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 13. Mai 2019, AZ 9 Bs 144/19y, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde des (nach § 21 Abs 2 StGB eingewiesenen) Andrzej F***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 2. April 2019, GZ 4 BE 291/18a 16, mit welchem seine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug abgelehnt worden war, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG).