7Nc1/19k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Höllwerth und die Hofrätin Dr. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Giesinger, Ender, Eberle Partner Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder Partner Rechtsanwälte (OG) in Wien, wegen 7.917,33 EUR sA, AZ 2 C 449/18w des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien, infolge Delegierungsantrags der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Mai 2019, 7 Nc 1/19k, wird um folgende Kostenentscheidung ergänzt:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 280,54 EUR (darin 46,76 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Äußerung vom 19. 2. 2019 zu ersetzen.“
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat mit dem im Spruch genannten Beschluss den Delegierungsantrag der Klägerin abgewiesen. Der nunmehrige Antrag der Beklagten, diesen Beschluss um eine Entscheidung über die Kosten ihrer Äußerung zum Delegierungsantrag zu ergänzen (§ 423 iVm § 430 ZPO), ist berechtigt, hat doch der Kläger dem im Zwischenstreit über die Delegierung obsiegenden Beklagten die Kosten einer zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Äußerung zu ersetzen (RS0036025). An Kosten gebühren allerdings nur jene nach TP 2 I lit e RATG (RS0036025 [T1]).