Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler sowie Univ. Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der beim Oberlandesgericht Wien zu AZ 13 Nc 11/19w anhängigen Ablehnungssache der Antragstellerin O***** GmbH in Liqu., *****, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen .
Begründung:
Der erkennende Senat hat erst jüngst in der Entscheidung 6 Fsc 1/19b in der Ablehnungssache eines vom selben Rechtsanwalt wie hier vertretenen Antragstellers ausgeführt:
Es entspricht zwischenzeitig der Rechtsprechung mehrerer Senate des Obersten Gerichtshofs, dass seit der Geo Novelle 1999, BGBl II 1999/69, Ablehnungsanträge und Befangenheitsanzeigen in bürgerlichen Rechtssachen als Nc Sachen ausschließlich in das Nc-Register einzutragen sind: Mit dieser Novelle sei dem Umstand Rechnung getragen worden, dass eine Entscheidung über eine mögliche Befangenheit nicht als Akt der Justizverwaltung, sondern der unabhängigen Rechtsprechung anzusehen ist; dementsprechend sei § 511 Abs 2 Geo, demzufolge Ablehnungsanträge in das Jv-Register einzutragen waren, ersatzlos aufgehoben worden (4 Fsc 1/19p; 3 Fsc 1/19f; ebenso Danzl , Geo 8 § 183 [Stand 31. 1. 2019, rdb] Anm 5; Ballon in Fasching/Konecny ³ I [2013] § 23 JN Rz 1, insbesondere auch FN 1). Nach dieser Rechtsprechung hat eine Eintragung von Ablehnungsanträgen in das Jv-Register – auf diese Unterlassung durch das Oberlandesgericht Wien stütz(t)en sich sämtliche Fristsetzungsanträge nach § 91 Abs 1 GOG – nicht zu erfolgen. Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Der Antragsteller, dessen Vertreter in den genannten Verfahren ebenfalls als Antragstellervertreter bzw als Antragsteller eingeschritten ist, verweist in seinem nunmehrigen Fristsetzungsantrag insbesondere auf § 183 Abs 1 und auf § 509 Abs 1 Z 3 Geo, wonach Eingaben, womit ein Richter […] abgelehnt wird, von der Einlaufstelle dem Gerichtsvorsteher vorzulegen sind, bzw wonach Geschäftsstücke, die dem Gerichtsvorsteher […] vorgelegt werden, in das Justizverwaltungsregister einzutragen sind. Er übersieht dabei allerdings, dass weitere Voraussetzung für eine derartige Eintragung der Umstand ist, dass die Geschäftsstücke „zu einer Verfügung des Gerichtsvorstehers Anlass geben“ müssen; gerade dies ist aber im Hinblick auf jene Rechtsprechung nicht der Fall, nach welcher die Entscheidung über eine mögliche Befangenheit nicht als Akt der Justizverwaltung, sondern als solcher der unabhängigen Rechtsprechung anzusehen ist (vgl Ballon aaO; Mayr in Rechberger , ZPO 4 [2014] § 23 JN Rz 1 – beide mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs). Dementsprechend hat auch bei Gerichtshöfen nach § 182 Abs 2, § 19 Z 10 Geo dessen Präsident die Entscheidung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senats einzuholen ( Danzl aaO § 182 Anm 8).
Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall abzugehen.
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