1Ob119/19k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr.
Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch die Steiner Anderwald Rechtsanwälte OG, Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Hannes Arneitz und Mag. Eva Dohr, Rechtsanwälte in Villach, wegen 7.563,72 EUR sowie Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 28. März 2019, GZ 2 R 26/19d-74, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 7. Jänner 2019, GZ 9 C 1056/15w-70, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die
Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 860,58 EUR (darin 143,43 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadenersatz, weil ihr diese – als Versicherungsmaklerin – eine (Gebäude-)Versicherung vermittelt habe, wodurch es wegen eines bereits zuvor bestehenden Versicherungsvertrags zu einer Doppelversicherung gekommen sei. Da die Klägerin den (zweiten) Versicherungsvertrag bei Aufklärung über diesen Umstand nicht geschlossen hätte, stehe ihr ein Ersatz der aufgrund dieses Vertrags bezahlten Prämien zu; die Beklagte hafte auch für die Schäden durch künftig fällige Prämien.
Das Berufungsgericht bestätigte die klagestattgebende Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur – vom Berufungsgericht verneinten – Frage, ob sich die Klägerin den Vorteil aus dem zweiten Versicherungsvertrag, soweit dadurch – hinsichtlich einzelner versicherter Gegenstände (Einrichtung und Warenlager) – keine Doppelversicherung eingetreten sei, anrechnen lassen müsse, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Revision ist
entgegen dem nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird.
1. Vorauszuschicken ist, dass die Revisionswerberin ihre Haftung dem Grunde nach nicht mehr bekämpft. Sie wendet jedoch ein, dass die von ihr vermittelte Versicherung hinsichtlich einzelner Vermögensgegenstände (Einrichtung und Warenlager) eine erstmalige Deckung (also keine Doppelversicherung) bewirkt habe, was im Rahmen des schadenersatzrechtlichen Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden hätte müssen. Es sei auch kein Schaden in Höhe der für die vermittelte Versicherung zu bezahlenden (Gesamt-)Prämien entstanden, sondern nur insoweit, als Prämienanteile auf die doppelt versicherten Gegenstände entfallen.
2. Ein Vorteilsausgleich hat nicht von Amts wegen zu erfolgen, sondern nur über Einwendung des Schädigers, den für deren Voraussetzungen die Behauptungs- und Beweislast trifft (vgl RIS Justiz RS0036710). In der allgemeinen Bestreitung der Schadenshöhe liegt noch kein Antrag auf Vornahme eines Vorteilsausgleichs (RS0036710 [T2]). Die Beklagte erstattete in erster Instanz kein Vorbringen zu einem Vorteilsausgleich, insbesondere wandte sie nicht ein, dass der im Abschluss des (zweiten) Versicherungsvertrags gelegene (Prämien-)Schaden dadurch ausgeglichen werde, dass hinsichtlich der Einrichtung und des Warenlagers (erstmals) eine Versicherungsdeckung verschafft wurde oder dass die Klägerin insoweit gar eine Versicherungsleistung erhalten hätte. Aufgrund des im Rechtsmittelverfahren bestehenden Neuerungsverbots (§§ 482 Abs 1, 504 Abs 2 ZPO) ist daher auf die in der Revision erstatteten Ausführungen zum Vorteilsausgleich nicht weiter einzugehen.
3. Soweit die Revisionswerberin den Schaden der Klägerin nicht in der Gesamtprämie für die (zweite) Versicherung erblickt, sondern nur in den auf die Doppelversicherung des Gebäudes gegen die Risiken Feuer und Glasbruch entfallenden Prämienteile, kann auf die
zutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichts verwiesen werden, wonach die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die (auch bloß teilweise bestehende) Doppelversicherung den gesamten von der Beklagten vermittelten (zweiten) Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen hätte. Der durch den – in dritter Instanz nicht mehr in Zweifel gezogenen – Beratungsfehler der Beklagten verursachte Schaden besteht daher in den gesamten Versicherungsprämien für diesen Vertrag.
4. Einer
weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO; die Beklagte hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0035979 [T16]).