JudikaturOGH

13Os52/19z – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. August 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Rathgeb in der Strafsache gegen Christian F***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 8. April 2019, GZ 37 Hv 23/19w 24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian F***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Unmittelbar im Anschluss an die Urteilsverkündung gab der Angeklagte nach Beratung mit seinem Verteidiger an, dass er „das Urteil ausdrücklich nicht bekämpft sohin keine Nichtigkeitsbeschwerde erhebt, lediglich den Ausspruch über die Höhe des Verfall von EUR 120.000,-- bekämpft“ (ON 23 S 5).

Diese Erklärung stellt einen ausdrücklichen und unwiderruflichen Verzicht (RIS Justiz RS0099945 und RS0116751 ) auf die Nichtigkeitsbeschwerde dar, die sich solcherart gemäß § 285a Z 1 StPO als unzulässig erweist.

Das Vorbringen, die Nichtigkeitsgründe seien erst in der schriftlichen Ausfertigung des Ersturteils zutage getreten, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde (ungeachtet der vom Rechtsmittelwerber selbst eingestandenen Anmeldung bloß einer Berufung) zulässig sei, geht folglich ins Leere.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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