4Ob201/18i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon. Prof. Dr. Brenn, Priv. Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Peter Karlberger und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. H***** F*****, vertreten durch B S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 1.000 EUR), 6.034,04 EUR sA und Feststellung (Streitwert 500 EUR), im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 13. Juni 2018, GZ 21 R 56/18w 39, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Tulln vom 5. Jänner 2018, GZ 1 C 1204/16f 35, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss vom 13. Juni 2019, 4 Ob 201/18i, wird dahin berichtigt, dass im Spruch der Entscheidung der zweite Absatz zu lauten hat:
„Das Ersturteil, soweit es im Umfang der Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens und des Feststellungsbegehrens mangels Anfechtung nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist, sowie das Berufungsurteil werden aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.“
Das Erstgericht hat den Parteien die Entscheidungsausfertigungen abzufordern und die Berichtigung darauf ersichtlich zu machen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die offenbare Unrichtigkeit bei der Fassung des Spruchs war gemäß § 430 ZPO iVm § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen.