24Ds7/19t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 19. August 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Bartl und Dr. Hofstätter sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwältin in *****, über die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 12. Juni 2019, AZ D 13/19, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 1 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Am 12. Juni 2019 fasste der Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer den Beschluss nach § 28 Abs 1 DSt, wonach Grund zur Disziplinarbehandlung der Rechtsanwältin ***** wegen – durch zwei gegen § 9 RAO und § 17 RL-BA 2015 verstoßende Schreiben vom 11. Dezember 2018 begangener – Disziplinarvergehen (§ 1 Abs 1 DSt) bestehe.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich die – als „Rekurs“ bezeichnete – Beschwerde der Beschuldigten.
Sie war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen einen Einleitungsbeschluss nach § 28 Abs 1 DSt ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (§ 28 Abs 2 letzter Satz DSt; RIS-Justiz RS0056988).