JudikaturOGH

14Ns50/19t – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. August 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. August 2019 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel in der Strafvollzugssache des Steve A*****, AZ 180 BE 99/17w des Landesgerichts für Strafsachen Wien über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Linz delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Verurteilte hat nach Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung seinen Wohnsitz in den Sprengel des Landesgerichts Linz verlegt, von dem das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand weitergeführt werden kann. Es liegt daher ein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG vor (RIS-Justiz RS0088481 [T4]).

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