Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jürgen H***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 6 Hv 111/18z des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 19. Juni 2019, AZ 10 Bs 90/19i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die „Nichtigkeitsbeschwerde“ wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. Dezember 2018, GZ 6 Hv 111/18z 66, wurde Jürgen H***** je eines Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB sowie je eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und nach § 22 Abs 1 StGB in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen. Der vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld gab das Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 19. Juni 2019, AZ 10 Bs 90/19i, nicht Folge, jener wegen des Ausspruchs über die Strafe hingegen dahin Folge, dass die Freiheitsstrafe herabgesetzt, als Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB verhängt und das nach § 22 Abs 1 StGB ergangene Einweisungserkenntnis aufgehoben wurde.
Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts richtet sich die als „Nichtigkeitsbeschwerde“ bezeichnete Eingabe des Jürgen H***** vom 16. Juli 2019. Diese war zurückzuweisen, weil gegen eine Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist (§ 479 iVm § 489 Abs 1 StPO).
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