Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jürgen H***** wegen Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 9 Hv 115/14d des Landesgerichts für Strafsachen Graz über die „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 4. Juni 2019, AZ 1 Bs 42/19i, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die „Nichtigkeitsbeschwerde“ wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. Jänner 2019, GZ 9 Hv 115/14d 68, wurde Jürgen H***** zweier Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gab das Oberlandesgericht mit Urteil vom 4. Juni 2019, AZ 1 Bs 42/19i, nicht Folge.
Die dagegen vom Verurteilten erhobene „Nichtigkeitsbeschwerde“ war zurückzuweisen, weil gegen eine Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist (§ 489 Abs 1 iVm § 479 StPO).
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