12Ns33/19b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Leopold W***** wegen des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2 StGB, AZ 16 HR 175/10i des Landesgerichts St. Pölten, über den Antrag des Genannten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 11. April 2019, GZ 12 Ns 12/19i-4, wies der Oberste Gerichtshof den Antrag des Leopold W***** auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die beabsichtigte Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 24. Jänner 2019, GZ 12 Os 144/18w-4, ab.
Mit am 15. Mai 2019 beim Obersten Gerichtshof eingelangter Eingabe beantragte Leopold W***** – soweit erkennbar – mit der Intention, gegen die eingangs erwähnte Entscheidung (12 Ns 12/19i) vorzugehen, neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs steht kein Rechtsmittel zu (Art 92 Abs 1 B-VG; RIS-Justiz RS0117577), womit auch dieses Begehren aufgrund der offenkundigen Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozesshandlung abzuweisen war (RIS-Justiz RS0127077).