4Nc20/19g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon. Prof. Dr. Brenn und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj F***** U*****, geboren am ***** 2005, *****, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe – Rechtsvertretung für die Bezirke *****), wegen Unterhalt, aufgrund der vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien verfügten Vorlage seines Akts AZ 83 Pu 70/19t (nunmehr AZ 83 Pu 97/19p) zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien übertrug mit Beschluss vom 28. Mai 2019 die Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Oberndorf, weil sich der Kindesvater (laut von der Urschrift abweichender Beschlussausfertigung: das Kind) im Sprengel dieses Gerichts aufhalte. Es ersuchte das Bezirksgericht Oberndorf um Zustellung des Beschlusses an die Parteien. Das Bezirksgericht Oberndorf lehnte die Übernahme der Zuständigkeit mit Beschluss vom 1. Juli 2019 ab und stellte den Akt dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurück. Dieses stellte seinen Übertragungsbeschluss nicht den Parteien zu, sondern legte den Akt sofort dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorlage ist verfrüht:
Übertragungsbeschlüsse nach § 111 JN sind durch die Parteien anfechtbar (RIS Justiz RS0046981). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht (RS0047067). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht (hier der Oberste Gerichtshof) nicht ident ist (RS0047067 [T14]). Behebt das Rekursgericht den Übertragungsbeschluss, so ist endgültig über die Unzulässigkeit der Übertragung entschieden. In dem Fall, dass der Übertragungsbeschluss rechtskräftig bestätigt wird, bedarf es dagegen der Genehmigung des übergeordneten Gerichts (RS0047067 [T17]).
Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zur Zustellung der Beschlüsse an die Parteien zurückzustellen. Nur wenn der Übertragungsbeschluss – allenfalls nach Überprüfung im Instanzenzug – in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Akt wiederum dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorzulegen.