13Ns33/19k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen Sabrina T***** wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 StGB, AZ 15 U 94/19d des Bezirksgerichts Wels über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Wohnsitz der Angeklagten im Sprengel eines anderen als des Tatortgerichts stellt keinen Delegierungsgrund dar (RIS Justiz RS0129146).