JudikaturOGH

8Ob74/19v – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Juli 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin e***** GmbH, *****, über den als „außerordentliche Revision“ bezeichneten Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 8. Mai 2019, GZ 6 R 171/19i 43, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 1. April 2019, GZ 28 S 140/18v 37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts vom 1. 4. 2019, mit dem der Antrag der Schuldnerin auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, bestätigt.

Gegen diesen Beschluss ist ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und 4 ZPO iVm § 252 IO absolut unzulässig. Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (stRsp RIS Justiz RS0044101). Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 und 4 ZPO verhindert jede Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]).

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