Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Aleksandar K***** und einer weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 65 Hv 180/17s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 4. April 2019, AZ 23 Bs 101/19z (ON 287 in den Hv Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom
4. April 2019, AZ 23 Bs 101/19z, wurde einer Beschwerde des Aleksandar K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. März 2019, GZ 65 Hv 180/17s 279, mit dem die über den Genannten verhängte Untersuchungshaft neuerlich fortgesetzt worden war, nicht Folge gegeben und diese aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt
.
Der Beschluss des Beschwerdegerichts wurde – die vierzehntägige Rechtsmittelfrist des § 4 Abs 1 GRBG auslösend (RIS-Justiz RS0110492) – am 12. April 2019 dem Verteidiger des Beschwerdeführers zugestellt. Die vom Angeklagten selbst verfasste, mit 1. Juli 2019 datierte und am 9. Juli 2019 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Grundrechtsbeschwerde erweist sich daher jedenfalls als verspätet (§ 4 Abs 1 GRBG).
Weil somit insgesamt keine einer meritorischen Prüfung zugängliche Grundrechtsbeschwerde vorliegt, war ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG nicht geboten ( Kier in WK 2 GRBG § 3 Rz 33; RIS-Justiz RS0061469).
Soweit der Angeklagte in der Beschwerde auch das ihn schuldig sprechende und von ihm mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpfte Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom
15. Jänner 2019, GZ 65 Hv 180/17s-241, thematisiert, ist er auf die dazu bereits ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28. Mai 2019, AZ 11 Os 59/19i, zu verweisen.
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