JudikaturOGH

11Os95/19h – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Juli 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Gabi Ionel P*****, AZ 822 BE 89/19p des Landesgerichts Korneuburg, über das Rechtsmittel des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 4. Juni 2019, AZ 18 Bs 159/19t, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „Einspruch“ wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Gabi Ionel P***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 6. Mai 2019, GZ 822 BE 89/19p 7, mit dem ein Antrag des Genannten auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG abgewiesen worden war, nicht Folge.

Das dagegen erhobene, als „Einspruch“ bezeichnete Rechtsmittel des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

Rückverweise