JudikaturOGH

9ObA84/19x – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Juli 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon. Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Bernhard Kirchl und Herbert Bauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Stephan Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei P***** AG, *****, vertreten durch Mag. Norbert Huber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1.960,62 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 7. Mai 2019, GZ 110 Ra 3/19f 22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Als privatrechtliche Willenserklärung ist eine Kündigung im Regelfall an keine bestimmten Formerfordernisse gebunden. Sie kann deshalb schriftlich oder mündlich, gegebenenfalls aber auch durch schlüssige Handlungen iSd § 863 ABGB ausgesprochen werden (RS0031654). Zur Kündigung genügt jede Äußerung, aus der für den Vertragspartner deutlich, bestimmt und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die Absicht, des Erklärenden zu erkennen ist, das Dienstverhältnis zu beenden (RS0028633).

2. Die Frage, ob eine Erklärung eines Dienstgebers oder Dienstnehmers als Beendigungserklärung aufzufassen bzw welcher Erklärungswert ihr beizumessen ist, kann nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (RS0028612 [T9 und T10]). Im Allgemeinen kommt ihr daher keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu.

3. Nach den Feststellungen wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Absicht bestehe, sie zu kündigen und sie wählen könne, ob sie bis zum Ende des Dienstverhältnisses weiterarbeiten wolle oder ab sofort Zeitausgleich und Urlaub konsumieren wolle, woraufhin sie sich für Zweiteres entschied. Zwei Tage später wurde sie ausdrücklich aufgefordert, das Personalzimmer zu räumen und ihre Schlüssel abzugeben. Wenn das Berufungsgericht diesen Sachverhalt dahingehend beurteilt hat, dass die Klägerin auf Grundlage der Gesamtumstände nicht daran zweifeln konnte, dass sie gekündigt ist, hält sich das im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums.

4. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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