JudikaturOGH

9ObA56/19d – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Juli 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich, Bundeskanzleramt, Ballhausplatz 2, 1010 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ruhensanzeige der Verfahrensparteien wird zur Kenntnis genommen.

Das Verfahren ist damit unterbrochen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das vorliegende Verfahren auf Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG (vormals: 9 ObA 141/15y) wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. 12. 2016, 9 ObA 141/15y 14, bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.

Nach Vorliegen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. 5. 2019 zu C 24/17 haben die Verfahrensparteien im fortzusetzenden Verfahren bekannt gegeben, dass Ruhen des Verfahrens vereinbart wurde.

Das Verfahren ist damit unterbrochen (§ 28 Abs 3 iVm § 25 AußStrG).

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