9Ob40/19a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der gefährdeten Partei M***** T*****, vertreten durch Dr. Frank Riel und andere, Rechtsanwälte in Krems an der Donau, gegen die Gegner der gefährdeten Partei 1. H***** H*****, und 2. M***** H*****, beide vertreten durch Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 17. Mai 2019, GZ 1 R 55/19x 11, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht wies die vom Erstgericht zur Sicherung anderer Ansprüche erlassene einstweilige Verfügung ab. Zunächst sei schon dem Antragsbegehren nicht zu entnehmen, welche Ansprüche mit der beantragten einstweiligen Verfügung gesichert werden sollten. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass der Antragsteller mit seinem Begehren zwei verschiedene Ansprüche, nämlich zum einen seinen Anspruch auf weitere Benützung bestimmter im Eigentum der Erstantragsgegnerin stehender Grundstücksflächen und zum anderen seinen Anspruch auf Erwerb des Eigentums daran sichern wolle, könne sein Antrag – aus verschiedenen rechtlichen Überlegungen des Rekursgerichts – nicht erfolgreich sein. Der Antrag sei aber auch deshalb abzuweisen, weil sich aus dem Antragsvorbringen keine Gefährdung der behaupteten Ansprüche ergebe. Die bloße Bestreitung der behaupteten Ansprüche rechtfertige noch nicht die Annahme, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieser Ansprüche gefährdet werden könnte. Es müssten zu dieser Bestreitung noch irgendwelche Umstände hinzukommen, die eine solche Besorgnis begründet erscheinen ließen. Diese lägen aber hier nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller begründet zwar die Zulässigkeit und Berechtigung seines außerordentlichen Revisionsrekurses damit, dass das Rekursgericht bei der Beurteilung seines Antragsbegehrens und seines Anspruchs auf Eigentumsübertragung von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei, stellt in seiner Zulassungsbegründung aber nicht dar, weshalb die Verneinung der Anspruchsgefährdung nach § 381 EO durch das Rekursgericht im konkreten Einzelfall (RS0005118) nicht den dazu entwickelten Grundsätzen der Rechtsprechung entspricht. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers vermag daher keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO darzustellen (8 Ob 9/05i; RS0118709 [T3]).
Damit war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).