1Nc22/19d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 8/19g anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers DI Dr. S*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller begehrt beim Landesgericht Linz die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage erkennbar gegen den Bund auf Zahlung von 400.000 EUR. Seinen Amtshaftungsanspruch leitet er – unter namentlicher Nennung von Entscheidungsträgern – offenbar aus je einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz ([richtig:] AZ 4 Nc 6/19t) und des Landesgerichts Wels (GZ 3 Nc 6/19m 4) ab. Das Oberlandesgericht Linz hatte mit seinem Beschluss – wegen eines (anderen) Verfahrenshilfeantrags (ebenfalls) zum Zweck der Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen – die Bestimmung des gemäß § 9 Abs 4 AHG zuständigen Gerichts vorgenommen. Dieses (das Landesgericht Wels) hatte in der Folge mit der nun ebenfalls als Grund für (neuerliche) Ersatzansprüche nach dem AHG genannten Entscheidung seinen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen.
Das angerufene Landesgericht Linz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Diese Vorlage erweist sich aber, weil der Antrag (jedenfalls noch) nicht zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung geeignet ist, als verfrüht.
Rechtliche Beurteilung
Der Schriftsatz des Antragstellers enthält beleidigende Äußerungen im Sinn des § 86 ZPO („Scheisse Linzer Polizei“, „österreichische Hure“) und den Vorwurf, dass „Rassismus“ nicht nur (soweit überhaupt leserlich) „an eure Geschichte die mit den unschuldigen Blut verschmiert“ [ist] und [unleserlich] „euren verseuchtes Blut!!“ liegt.
Nach §
86a Abs
1 ZPO ist ein Schriftsatz vom Gericht als nicht zur ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung geeignet zurückzuweisen, wenn er beleidigende Äußerungen im Sinn des § 86 ZPO enthält und ein Verbesserungsversuch erfolglos geblieben ist. Jeden weiteren Schriftsatz dieser Partei, der einen solchen Mangel aufweist, kann das Gericht ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten nehmen; ein Verbesserungsversuch ist nicht erforderlich. Auf diese Rechtsfolge ist im Verbesserungsauftrag hinzuweisen. Entsprechendes gilt gemäß §
86a Abs 2 ZPO, wenn ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt.
Vor einer weiteren Behandlung – also auch vor der Vorlage an den Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines nach § 9 Abs 4 AHG zuständigen Gerichts – ist daher gemäß § 86a Abs 1 ZPO zunächst ein Verbesserungsversuch vorzunehmen, bei dem der Antragsteller auch aufzufordern sein wird, die von ihm ganz offensichtlich in Anspielung auf das NS-Regime angeführte Angabe „1940“ an der für Ort und Datum vorgesehenen Stelle des Antrags richtigzustellen.
Bleibt ein Verbesserungsauftrag erfolglos oder wurde der Einschreiter bereits ausreichend über die Rechtsfolgen unverständlicher (oder auch beleidigender) Eingaben belehrt, hat eine (neuerliche) Vorlage an den
Obersten Gerichtshof zu unterbleiben.