Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Leitner in der Strafsache gegen Danijel N***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 29. März 2019, GZ 51 Hv 12/19b 90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Danijel N***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 3 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 3. November 2018 in M***** gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen, nämlich Schmuck und Uhren sowie einen USB Stick, Faik und Mahira H***** durch Einbruch in eine Wohnstätte weggenommen, indem er eine Terrassentüre aufbrach und in den Wohnbereich eindrang.
Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zum Wegnahme- und Bereicherungsvorsatz zuwider ist der aus der geständigen Verantwortung des Angeklagten gezogene Schluss der Tatrichter auf sein Wissen und Wollen bei der Tatbegehung (US 5) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Von einer Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) der den Tatvorsatz betreffenden Urteilspassage (US 5) kann ebenso wenig die Rede sein.
Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider war das Erstgericht auch nicht verpflichtet, die gewerbsmäßige Tatbegehung in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten (vgl dazu US 5 f) in all ihren Details zu erörtern, dies hätte vielmehr dem Gebot zu
gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) widersprochen (RIS Justiz RS0098717).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) wendet sich – unter Behauptung fehlender Feststellungen zu den in Z 1 bis 3 des § 70 Abs 1 StGB normierten Kriterien – gegen die Annahme der Qualifikation nach § 130 Abs 2 StGB. Indem sie nicht darlegt, weshalb die Konstatierungen zur Verurteilung des Angeklagten am 3. Mai 2013 durch das Landesgericht Wiener Neustadt zu AZ 39 Hv 19/13k wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren (US 3 f), die er bis 19. März 2018 verbüßte, den Voraussetzungen des § 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB nicht entsprechen sollten, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung materiell rechtlicher Nichtigkeit (RIS Justiz RS0099810). Gleiches gilt, soweit sie in Ansehung der subjektiven Tatseite hinsichtlich des Qualifikationstatbestands einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia behauptet, aber nicht aus dem Gesetz ableitet, warum es den auf US 4 f getroffenen Feststellungen am gebotenen
Sachverhaltsbezug fehlen sollte (siehe aber RIS Justiz RS0116565 [T2]) .
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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