JudikaturOGH

13Ns31/19s – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. Juli 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in der Strafsache gegen Franz R***** wegen der Verbrechen nach § 3g VerbotsG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 609 Hv 7/18a des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich keinen wichtigen Grund im

Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0129146 [T1]).

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