JudikaturOGH

2Nc24/19f – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. Juli 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Solé als Vorsitzende sowie die Hofrätin Dr. Fichtenau, den Hofrat Dr. Gitschthaler, die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers DI *****, wegen Verfahrenshilfe, über den Ablehnungsantrag des Antragstellers vom 21. Mai 2019 betreffend die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs ***** sowie die Hofräte *****, *****, die Hofrätin ***** und den Hofrat ***** in den Verfahren AZ 7 Ob 198/16t, sowie 7 Ob 244/18k und den Senatspräsidenten ***** sowie die Hofräte *****, *****, ***** und ***** im Verfahren AZ 2 Nc 10/19x den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Verfahren 7 Ob 198/16t wies der 7. Senat des Obersten Gerichtshofs unter dem Vorsitz der abgelehnten Senatspräsidentin eine außerordentliche Revision des nunmehrigen Antragstellers als Kläger gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. August 2016, GZ 11 R 97/16i 219, im Kostenpunkt als gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig, im Übrigen mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück. Dieses Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Im Verfahren 2 Nc 10/19x wies der 2. Senat des Obersten Gerichtshofs unter Vorsitz des abgelehnten Senatspräsidenten einen Ablehnungsantrag des Antragstellers, der sich ebenso gegen die Vorsitzende des 7. Senats ***** und die nunmehr abgelehnten Mitglieder des 7. Senats aufgrund ihrer Verfahrensführung zu 7 Ob 244/18k wendete, als unzulässig zurück. Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller am 8. 5. 2019 zugestellt.

Mittels Schriftsatz vom 21. 5. 2019 erhob der Antragsteller gegen die letztgenannte Entscheidung „außerordentlichen Revisionsrekurs in offener Frist“, beantragte die umfassende Verfahrenshilfe zur Erstattung einer Strafanzeige und lehnte die Richter der Senate 2 und 7 wegen Vertuschung von strafbaren Taten ab. Die Senatspräsidentin ***** und die Senatsmitglieder *****, *****, ***** und ***** hätten sich zu 7 Ob 198/16t der vorsätzlich auffallenden Verfahrensführung, Gesetzesverletzung und Missachtung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs insbesondere des Senats 7 schuldig gemacht. Senatspräsident ***** als Vorsitzender des Senats 2 und die Mitglieder *****, *****, ***** und ***** hätten die auffallend einseitige Verfahrensführung der Richter des Senats 7 aus falsch verstandener Kollegialität vertuscht.

Rechtliche Beurteilung

Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.

1. Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Verfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses grundsätzlich nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (RIS Justiz RS0006000). Der Ablehnungsantrag des Antragstellers ist nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigt. Soweit er sich auf das Verfahren 2 Nc 10/19x des Obersten Gerichtshofs bezieht, ist dies deshalb unschädlich, weil ihm ein Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zugrunde lag, in dem kein Vertretungszwang besteht (2 Nc 10/19x mwN). 7 Ob 198/16t betraf zwar ein streitiges Zivilverfahren, in dem sich aufgrund des Streitwerts von 142.566,89 EUR der Antragsteller auch in erster Instanz von einem Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen müsste. Der Formmangel des Fehlens der Unterschrift auf einem Rechtsmittelschriftsatz ist aber dann ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel jedenfalls (als unzulässig) zurückzuweisen ist (RS0005946). Dies wird damit begründet, dass es einen nur verfahrensverzögernden Formalismus bedeuten würde, das nur von der Partei, nicht aber von einem Rechtsanwalt unterfertigte Rechtsmittel verbessern zu lassen und dann wegen schon jetzt feststehender Unzulässigkeit zurückzuweisen (RS0005946 [T11]). Diese Grundsätze sind auch hier anzuwenden, zumal auch die Nachbringung einer Anwaltsunterschrift an der absoluten Unzulässigkeit des Ablehnungsantrags nichts ändern könnte.

2. Weder gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs im streitigen Verfahren 7 Ob 198/16t vom 9. November 2016 noch gegen den im Ablehnungsverfahren 2 Nc 10/19x ergangenen Beschluss vom 15. April 2019 ist ein weiteres Rechtsmittel zulässig. Beide Entscheidungen sind unanfechtbar und rechtskräftig. Nach ständiger Rechtsprechung können nach eingetretener Rechtskraft Ablehnungsgründe hinsichtlich des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens nicht mehr wahrgenommen werden (RS0045978). Jede andere Auffassung würde zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Rahmen eines nachfolgenden Ablehnungsverfahrens beseitigt werden könnte, obwohl eine derartige Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich der Nichtigkeitsklage nach § 529 ZPO vorbehalten ist und selbst eine solche auf einen Ablehnungsgrund nicht gestützt werden kann (RS0045978 [T3]).

3. Der Ablehnungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen (2 Ob 150/18z mwN; 2 Nc 39/18k). Der Antragsteller sei darauf hingewiesen, dass weitere Anträge dann, wenn sie aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen bestehen sollten, das Begehren nicht erkennen lassen oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpfen, gemäß § 86 Abs 2 ZPO ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen sein werden.

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