JudikaturOGH

12Ns44/19w – OGH Entscheidung

Entscheidung
01. Juli 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski in der Strafsache gegen Paul F***** wegen des Verbrechens der Terrorismusfinanzierung nach § 278d Abs 1a Z 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 53 Hv 121/17a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Paul F***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. April 2019, GZ 53 Hv 121/17a 114, nicht ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 13 Os 54/19v über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Paul F***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. April 2019, GZ 53 Hv 121/17a 114, zu entscheiden.

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist Mitglied des zuständigen Senats. Sie ersuchte um Prüfung allfälliger Ausschlussgründe im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO, weil sie in der Kanzlei des einschreitenden Verteidigers während ihrer Studienzeiten geringfügig beschäftigt gewesen sei und mit diesem einen freundschaftlichen Umgang gepflogen habe. Da sie jedoch seit mehr als 25 Jahren keinen Kontakt mehr zu diesem Verteidiger habe, erachte sie sich aber subjektiv nicht für befangen.

§ 43 Abs 1 Z 3 StPO umfasst alle Fälle der Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche Motive, wobei auf den äußeren Anschein abgestellt wird. Entscheidend ist dabei die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS-Justiz RS0097086; Lässig , WK-StPO § 43 Rz 9 ff). Das ist im Hinblick auf bereits sehr lange zurück liegende berufliche und persönliche Kontakte einer Richterin mit einem Verteidiger nicht der Fall.

Rückverweise