Über die zum AZ 18 Bs 173/19a des Oberlandesgerichts Wien erfolgte Anzeige der Ausgeschlossenheit seines Präsidenten zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Mai 2019, GZ 113 Hv 54/19t-5, ergeht der
Beschluss
Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien Dr. J***** ist von der Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern des Oberlandesgerichts Wien betreffend die Entscheidung über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Mai 2019, GZ 113 Hv 54/19t-5, ausgeschlossen.
Zufolge Ausgeschlossenheit aller Richter des Oberlandesgerichts Wien wird die Entscheidung über Beschwerden in diesem Privatanklageverfahren dem Oberlandesgericht Graz übertragen.
Gründe:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien gründet seine nach § 44 Abs 2 StPO erstattete Anzeige auf den Umstand, dass sich die Privatanklage wegen übler Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB gegen den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Wien ***** richtet, der seit den 1980er Jahren als Richter am Oberlandesgericht Wien, seit 2008 als Senatspräsident tätig sei. Nicht zuletzt auch aufgrund seiner Tätigkeit in der Standesvertretung sei er allen Richtern des Oberlandesgerichts bestens bekannt und kollegial verbunden. Aus diesem Grund sei von einer strukturellen Befangenheit sämtlicher Richter des Oberlandesgerichts auszugehen.
Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zeigt damit Gründe auf, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit in Zweifel zu ziehen (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO). Da diese Gründe auch für die anderen Richterinnen und Richter dieses Oberlandesgerichts gelten, also kein ordentlich besetzter Senat zur Entscheidung über Beschwerden mehr gebildet werden kann, war die Beschwerdezuständigkeit in diesem Verfahren dem Oberlandesgericht Graz zu übertragen (zur Übertragungskompetenz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs vgl 1 Präs 2690-3149/15x; RIS-Justiz RS0125943 [T1] ).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden