JudikaturOGH

7Ob101/19g – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Juni 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** L***** F*****, vertreten durch Mag. Gerald David, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei J***** W***** B*****, vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 30.501,07 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 30. April 2019, GZ 19 R 1/19m 21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 1 Abs 1 MRG gilt dieses Bundesgesetz für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art; das MRG umfasst demnach nur die „Raummiete“ (RS0066883 [T1]; RS0069471 [T2]). Die in diesem Zusammenhang erfolgte übergangsrechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts (§ 49 Abs 1 MRG) wird in der Revision nicht aufgegriffen (vgl dazu etwa 5 Ob 3/06m).

2. Wenn das Gebäude nur einen ganz unbedeutenden Teil der gemieteten Fläche in Anspruch nimmt und ihm keine selbständige Funktion, sondern nur eine Hilfsfunktion zukommt, dann stellt es nur eine Nebensache dar, die am Hauptgegenstand des Mietvertrags, nämlich an einer nicht kündigungsgeschützten Flächenmiete, nichts ändert. Nur wenn umgekehrt die vermietete Grundfläche lediglich die Nebensache ist, die schon bestehenden oder erst zu errichtenden Räumlichkeiten aber die Hauptsache darstellen, liegt Raummiete vor (RS0069482). Diese Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (4 Ob 108/14g).

3. Zur vermeintlich notwendigen Ergänzung der Tatsachengrundlage betreffend den Zustand der auf der Liegenschaft befindlichen Objekte stützt sich der Beklagte auf durchwegs nicht einschlägige Judikatur zu anderen Fragen der Abgrenzung des Anwendungsbereichs des MRG. Dagegen kommt es für die hier maßgebliche Bedeutung des Objekts nach bereits vorliegender Rechtsprechung nicht so sehr auf das Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche an (RS0069423 [T3]), sondern auf die sich aus dem Vertragszweck ergebende Funktion von Grundfläche und Gebäude (vgl 6 Ob 173/05t; 5 Ob 3/06m). Die Vermietung erfolgt nach der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung zur ausschließlichen Nutzung und Benützung der Liegenschaft zu Lagerzwecken für Baumaterialien, Baugeräte und Baumaschinen, wobei auch das auf der Liegenschaft befindliche – für Wohnzwecke ungeeignete – einen flächenmäßigen nur geringen Anteil umfassende Gebäude zu Lagerzwecken mitverwendet werden durfte. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage von einer Flächenmiete ausging und dem Gebäude nur eine untergeordnete Funktion zubilligte, hat es den durch die bisherige Rechtsprechung eröffneten Beurteilungsspielraum nicht verlassen.

4. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte die grundsätzliche Wirksamkeit der Wertsicherungsvereinbarung vor dem Erstgericht nicht bekämpft. Diese Beurteilung greift der Beklagte in seiner Revision nicht erkennbar auf.

5. Alle übrigen Revisionsausführungen (Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG; Geltendmachung der Wertsicherung nach § 16 Abs 9 MRG) beruhen auf der Anwendbarkeit des MRG, die das Berufungsgericht vertretbar verneint hat.

6. Der Beklagte macht daher insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision somit nicht zulässig und zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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