Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv. Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*****, vertreten durch Mag. Susanne Hautzinger Darginidis, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. J*****, vertreten durch Dr. Gabriele Vana Kowarzik, Mag. Michaela Schmotzer, Rechtsanwältinnen in Wien, wegen zuletzt 129.247,18 EUR sA, über den Berichtigungsantrag der beklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 26. April 2019, AZ 3 Ob 23/19g, wird im Kostenpunkt dahin
berichtigt, dass dieser zu lauten hat:
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.351,28 EUR (hierin enthalten 558,55 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Wie sich aus der Begründung der Kostenentscheidung des nunmehr im Spruch berichtigten Urteils vom 26. April 2019 ergibt, ist der Kläger mit seinem Anspruch insgesamt nur zu rund 14 % durchgedrungen und hat der Beklagten daher die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung und überdies 72 % der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen, während er (nur) Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Berufungsbeantwortung hat; die rechnerische Differenz von 3.351,28 EUR ist somit vom Kläger und nicht von der Beklagten zu ersetzen. Die irrtümliche Vertauschung der Parteirollen im Spruch dieses Urteils war daher gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.
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