14Fss2/19h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer über den vom Verurteilten Andrzej S***** im Verfahren AZ 37 Hv 42/09t (vormals AZ 36 Hv 30/08v) des Landesgerichts Salzburg gestellten „Fristsetzungsantrag“ nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 60 Abs 1 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit als „Fristsetzungsantrag gemäß § 91 Abs 1 GOG“ bezeichnetem Schreiben vom 15. Mai 2019 behauptet der Verurteilte Säumnis des Oberlandesgerichts Linz „im – nicht rechtskräftig abgeschlossenen – Verfahren AZ 36 Hv 30/08v des Landesgerichts Salzburg“ mit der Vorlage seines „Fristsetzungsantrags gemäß § 91 Abs 1 GOG samt Eingabe iSd § 23 StPO“ vom 13. März 2019 an den Obersten Gerichtshof „bzw“ die Generalprokuratur und beantragt, es möge der Oberste Gerichtshof diesem Gericht eine angemessene Frist für die Vornahme der angesprochenen Verfahrenshandlung setzen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 91 Abs 1 GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung oder der Ausfertigung einer Entscheidung säumig ist.
Vorliegend hat das Oberlandesgericht Linz den im Schreiben angesprochenen – am 19. März 2019 dort eingelangten – „Fristsetzungsantrag“ des Verurteilten vom 13. März 2019 dem Obersten Gerichtshof samt seiner Stellungnahme (§ 91 Abs 1 letzter Halbsatz GOG) unverzüglich, nämlich mit Verfügung vom 20. März 2019 und sohin vor Einbringung des darauf bezogenen aktuellen Fristsetzungsantrags vom 22. Mai 2019 vorgelegt (vgl dazu auch 14 Fss 1/19m), weshalb eine Fristsetzung nicht in Betracht kommt (RIS Justiz RS0059297).
Die als „Fristsetzungsantrag“ bezeichnete Eingabe war daher zurückzuweisen.