Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Ziga P***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20. März 2019, GZ 8 Hv 134/18x 55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ziga P***** jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 3 SMG (I/), nach § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG (II/1) sowie nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (II/2) schuldig erkannt.
Danach hat er – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in G***** vorschriftswidrig Suchtgift
(I/) am 15. Mai 2018 in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge einem verdeckten Ermittler angeboten, und zwar 1.000 Stück Ecstasy-Tabletten (156 Gramm MDMA Base Reinsubstanz) zum Preis von 6.000 Euro und 1.000 Gramm Amphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 10 % (100 Gramm Amphetamin-Base Reinsubstanz) zum Preis von 6.000 Euro;
…
Der nur gegen den Schuldspruch I/ gerichteten, aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Mit dem Einwand unvollständiger Begründung (Z 5 zweiter Fall) der Urteilskonstatierungen zur Ernsthaftigkeit des Anbots von 1.000 Gramm Amphetamin an den verdeckten Ermittler und zu einem endgültigen Bindungswillen des Beschwerdeführers aufgrund des Fehlens einer Erörterung der – im Gegensatz zur teilweisen Überlassung der angebotenen Ecstasy-Tabletten stehenden – Unterlassung einer Übergabe von Amphetaminproben an den verdeckten Ermittler und weiterer Aktivitäten des Angeklagten zur Beschaffung von Amphetamin behauptet die Beschwerde der Sache nach nicht das Übergehen konkreter Verfahrensergebnisse, sondern das Fehlen von Erwägungen darüber, dass solche nicht vorliegen (vgl RIS Justiz RS0118316, RS0099412), und macht daher den nominell in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund nicht geltend.
Die Feststellungen zu I/ betreffend das Anbieten von 1.000 Gramm Amphetamin an den verdeckten Ermittler wurden entgegen dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) im Einklang mit den Kriterien logischen Denkens und allgemeinen Erfahrungssätzen auf die von den Tatrichtern als glaubwürdig und nachvollziehbar eingeschätzten Angaben des verdeckten Ermittlers, der Angeklagte habe ihm sofort 1.000 Stück Ecstasy-Tabletten und 1 Kilogramm Amphetamin unter Nennung von Kaufpreisen angeboten (ON 54 S 4), in Zusammenhalt mit dem Teilgeständnis des Angeklagten zum Anbieten von 1.000 Stück Ecstasy-Tabletten an den verdeckten Ermittler, der Sicherstellung von Ecstasy-Tabletten und dem Bestehen aufrechter Kontakte des Angeklagten in der Suchtgiftszene gestützt (US 6 f). Mit dem Vorbringen, die festgestellte Vorgangsweise eines Anbietens von Amphetamin ohne Übergabe einer Probe sei „unlogisch“ und der Verkauf von Ecstasy hätte bereits zur Schuldentilgung ausgereicht, zeigt die Rüge kein Begründungsdefizit im Sinn der Anfechtungskategorien des § 281 Abs 1 Z 5 StPO auf (vgl RIS Justiz RS0114524).
Ebenso ist die Ableitung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite aus dem – vom verdeckten Ermittler nach Überzeugung der Tatrichter glaubwürdig geschilderten – äußeren Verhalten des Beschwerdeführers (US 7) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden. Denn der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ist rechtsstaatlich vertretbar und bei einem – wie hier – leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS Justiz RS0116882).
Soweit die Mängelrüge (der Sache nach Z 9 lit a) das Fehlen von Feststellungen zu einem „endgültigen Bindungswillen“ des Angeklagten moniert, vernachlässigt sie die Urteilskonstatierungen zum konkreten, Art des Suchtgifts, Menge und Kaufpreis enthaltenden Anbot des Angeklagten an den verdeckten Ermittler (US 4) in Zusammenhalt mit jenen, dass es der Angeklagte beim Anbot von 1.000 Stück Ecstasy Tabletten und von 1.000 Gramm Amphetamin ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dadurch die Grenzmenge des § 28b SMG um das 15 fache zu überschreiten (US 5).
Die Tatsachenrüge (Z 5a), die sinngemäß das Vorbringen der Mängelrüge wiederholt, verweist auf das Vorliegen „recht vager“ Angaben des verdeckten Ermittlers, das Fehlen der Überlassung einer Probe von Amphetamin an den verdeckten Ermittler sowie von weiteren Aktivitäten des Angeklagten zur Beschaffung dieses Suchtgifts und erschöpft sich daran anknüpfend – mit Bezugnahme auf die „lebensnahe Beurteilung“ und „allgemeine menschliche Erfahrung“ – in eigenen spekulativen Erwägungen zum Vorliegen eines „rein fiktiven“ Anbots des Angeklagten in Bezug auf 1.000 Gramm Amphetamin. Damit vermag die Rüge keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (RIS Justiz RS0099674).
Indem die Tatsachenrüge die leugnende Verantwortung des Angeklagten in Bezug auf das Anbieten von 1.000 Gramm Amphetamin als glaubwürdig bezeichnet, verlässt sie den Rahmen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes, da die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Person als solche aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO nicht releviert werden kann (RIS Justiz RS0099649 [T15]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden