JudikaturOGH

11Os73/19y – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der OKontr. Kolar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kemal A***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 11. Dezember 2018, GZ 37 Hv 81/17i 52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil – das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Freisprüche von weiteren einschlägigen Vorwürfen enthält – wurde Kemal A***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in S***** Florian K*****

am 23. März 2017 durch einen Kopfstoß und mehrere Faustschläge in den Gesichtsbereich sowie mehrere Fußtritte gegen den am Boden liegenden Kontrahenten im Kopf und Oberkörperbereich, wodurch dieser Hämatome im Gesicht und an den Unterarmen, ein Schleudertrauma in der Halswirbelsäule sowie multiple Zahnkantenfrakturen an den Frontzähnen und eine Prellung des linken Kiefergelenks samt Beeinträchtigung der Kaufunktion erlitt, absichtlich schwer am Körper zu verletzen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die ausschließlich zu diesem Schuldspruch ausgeführte, auf § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft die festgestellte (US 4) Absicht des Angeklagten, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen.

Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aus Z 5 nicht bekämpft werden, es sei denn, die Tatrichter hätten in einem besonders hervorgehobenen Einzelpunkt erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 399 ff; 409 f; RIS Justiz RS0116737, RS0099507).

Die Tatrichter stützten ihre Feststellung zur qualifizierten subjektiven Tatseite auf eine verschränkte Bewertung des persönlichen Eindrucks des trotz seines Alters (geboren 1995) bereits mehrfach einschlägig vorbestraften Angeklagten (US 8), dessen geradezu überhebliche (US 9) Bereitschaft zur Gewalttätigkeit und die mehraktigen Tätlichkeiten auch noch gegen das zu Boden gebrachte Opfer (US 10), ohne der Anzahl der Fußtritte und deren genauen Zielbereich beim Liegenden eine singuläre Bedeutung zuzumessen.

Soweit sich die Beschwerde in – noch dazu teilweise rein beweiswürdigende nach Art einer Berufung wegen Schuld – Erwägungen zum letztgenannten Umstand ergeht, verfehlt sie die angezielte Anfechtungskategorie. Das Vorbringen zu den übrigen Tätlichkeiten erschöpft sich zur Gänze in eigenständiger Beweiswürdigung (etwa „bei lebensnaher Betrachtung“, „indiziert schon der Umstand“).

Die Nichtigkeitsbeschwerde (deren Antrag auf Urteils Total aufhebung ohne Vorbringen blieb – §§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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