10ObS66/19g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Günter Hintersteiner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 8. April 2019, GZ 11 Rs 32/19h 25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können dann, wenn in der Berufung die Rechtsrüge nur in bestimmten Punkten ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, jedenfalls wenn es um selbstständig zu beurteilende Rechtsfragen geht (RIS Justiz RS0043338 [T13]).
2. Nach der vom Berufungsgericht beachteten Rechtsprechung, der auch der Revisionswerber nicht entgegentritt, ist die Verweisung von Angestellten auch auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Beschäftigungs oder Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrags in der Regel mit keinem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden (RS0085727 [T3]; RS0085599). Vor diesem Hintergrund haben die Vorinstanzen in vertretbarer Weise die Verweisung des in der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für die Handelsangestellten tätig gewesenen Klägers (hier: Verkäufer) auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 bejaht, weil diese keinen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeute (RS0085599).
3. Dagegen führt der Revisionswerber erstmals in der außerordentlichen Revision aus, dass die vom Erstgericht festgestellten Verweisungstätigkeiten einfachste Arbeiten seien, die nicht in (neu) Beschäftigungsgruppe B dieses Kollektivvertrags, sondern richtig in (neu) Beschäftigungsgruppe A einzuordnen seien. Die Rechtsfrage, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden kann (RS0043194), ist jedoch von der Rechtsfrage zu unterscheiden, in welche Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrags eine bestimmte Tätigkeit einzustufen ist (RS0043547 [T1]). Den rechtlich gesondert zu beurteilenden Aspekt, welcher Beschäftigungsgruppe des genannten Kollektivvertrags die vom Erstgericht festgestellten Verweisungstätigkeiten zuzuordnen sind, hat der Kläger in der Berufung nicht aufgegriffen, sodass er dies in der Revision nicht nachholen kann.