JudikaturOGH

17Ob11/19w – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Juni 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon. Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Musger und Priv. Doz. Dr. Rassi, die Hofrätin Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. C***** C*****, vertreten durch Cortolezis Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Graz, als Insolvenzverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der R***** GmbH, *****, gegen die beklagte Partei a***** Beteiligungs GmbH Co KG, *****, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Anfechtung einer Zahlung von 95.600 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 26. April 2019, GZ 2 R 31/19z 48, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die „Lagerwirtschaft“ der Insolvenzschuldnerin „ im Jänner 2016 […] völlig neu bewertet [gemeint: abgewertet] worden ist“ (US 12, Hervorhebung durch den Senat). Damit ist nicht das Berufungsurteil, sondern das Vorbringen der Zulassungsbeschwerde, wonach diese Abwertung erst zu einem Zeitpunkt nach der angefochtenen Zahlung vom 2. März 2016 „zum“ 31. Jänner 2016 erfolgt sei, aktenwidrig. Ebenso hat das Erstgericht festgestellt, dass die Beklagte bei entsprechendem Nachfragen Kenntnis von der Überschuldung erlangt hätte (US 12).

2. Die Frage, ob dem Anfechtungsgegner fahrlässige Unkenntnis zur Last fällt, ist nach den ihm im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung zu Gebote stehenden Auskunftsmitteln, dem Maß ihrer ihm vernunftgemäß zuzumutenden Heranziehung und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung zu beantworten (RIS Justiz RS0064794). Die Anzeichen einer wirtschaftlichen Krise müssen Anlass sein, mit zumutbaren Mitteln Erkundigungen einzuziehen (3 Ob 117/18d; RS0064794 [T2]). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte aufgrund der festgestellten Krisenindikatoren sowie der Verzögerung und Unschlüssigkeit des Monatsberichts für Dezember 2015 die ihr eingeräumten Auskunftsrechte hätte wahrnehmen müssen, ist auf dieser Grundlage nicht zu beanstanden.

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