Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Schriftführerin Schaffhauser in der Strafsache gegen Dr. Walter P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, AZ 8 HR 280/18g des Landesgerichts Klagenfurt (AZ 10 St 91/18f der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), über die
Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 29. April 2019, AZ 8 Bs 146/19k (ON 26 der HR Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
In dem von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen Dr. Walter P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB geführten Ermittlungsverfahren wurde die am 31. März 2019 über den Beschuldigten verhängte (ON 15 S 13, ON 16) Untersuchungshaft mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 15. April 2019 aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt (ON 22).
Seiner dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO – mit Wirksamkeit bis längstens 1. Juli 2019 – fort (ON 26).
Dabei ging es – gestützt auf die polizeilichen Ermittlungsergebnisse, im Akt erliegende Auszahlungsbestätigungen, Darlehensverträge und Korrespondenz, die Aussagen der Geschädigten sowie einer weiteren Zeugin unter Erörterung der (nur zur subjektiven Tatseite leugnenden) Verantwortung des Beschwerdeführers (BS 3 f) – vom dringenden Verdacht aus, Dr. P***** habe vom 12. August 2010 bis zum 24. Oktober 2018 in R***** in zahlreichen Angriffen acht im Beschluss namentlich genannte Personen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Betrugs (§ 147 Abs 2 StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er (binnen Jahresfrist) mehr als zwei solche Taten beging (§ 70 Abs 1 Z 3 und Abs 2 StGB), durch die wahrheitswidrige Behauptung, als Chairman der in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) ansässigen M ***** Holding Ltd. ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein, und die Vorspiegelung zu erwartender lukrativer Gewinne aus einem einzigartigen Gesundheitsprojekt zur Diabetesbehandlung und -bekämpfung vor allem im Mittleren Osten, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur darlehensweisen Überweisung oder Übergabe von (mit einer Ausnahme) jeweils 5.000 Euro übersteigenden Beträgen in Höhe von insgesamt 1.971.000 Euro verleitet, wodurch die Darlehensgeber in diesem Ausmaß am Vermögen geschädigt wurden.
In rechtlicher Hinsicht subsumierte das Oberlandesgericht dieses Verhalten dem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (BS 2 f) und leitete seine Überzeugung vom Vorliegen des Haftgrundes nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO aus dem (nach der Verdachtslage) mehrere Jahre umfassenden Deliktszeitraum, der erheblichen Anzahl der Opfer des Beschwerdeführers, der Ausnützung seiner Vertrauensstellung als behandelnder Hausarzt zur Anbahnung der betrügerischen Angriffe gegen betagte und kranke Personen und seiner – aufgrund weitherhin bestehender hoher Darlehensverbindlichkeiten – angespannten finanziellen Lage ab (BS 4).
Dagegen richtet sich die (fristgerechte) Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten, die Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft und „unrichtige Beurteilung“ der „Voraussetzungen der Haftverhängung, insbesondere der Haftgründe“ (eine Verletzung des Gesetzes „bei Anwendung“ von § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO) behauptet, dabei aber die hiefür maßgeblichen Anfechtungskriterien vernachlässigt.
Die rechtliche Annahme eines Haftgrundes überprüft der Oberste Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nur dahin, ob die Prognoseentscheidung aus den im angefochtenen Beschluss angeführten bestimmten Tatsachen ohne Willkür (was bei fehlender oder offenbar unzureichender Begründung der Fall wäre) abgeleitet werden durfte (RIS Justiz
RS0117806).
Diese Vorgaben verfehlt die Beschwerde, indem sie die oben dargestellten Erwägungen des Oberlandesgerichts bloß pauschal mit der Behauptung kritisiert, „der (wiederholte) Hinweis auf wiederholte Tatbegehung über einen mehrjährigen Deliktszeitraum“ sei eine „reine Vermutung zu Lasten des Beschuldigten“, den Verdachtsannahmen des Beschwerdegerichts im Folgenden eine eigene Darstellung des Sachverhalts entgegenstellt und die Auffassung vertritt, man werde der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten „Glauben schenken müssen“.
Der Sache nach wendet sie sich mit diesem Vorbringen auch gegen die Annahme dringenden Tatverdachts, verkennt dabei aber, dass die diesbezügliche Sachverhaltsgrundlage im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nur nach Maßgabe der Mängel- und der Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO) in Frage gestellt werden kann ( Kier in WK² GRBG § 2 Rz 26 ff; RIS Justiz RS0110146).
Die Grundrechtsbeschwerde, die jede Auseinandersetzung mit den – im Übrigen mängelfreien – Überlegungen des Beschwerdegerichts (BS 3 f) unterlässt (vgl aber RIS Justiz RS0119370, RS0117446 [T1]), benennt demgegenüber weder Begründungsmängel, die der angefochtenen Entscheidung anhaften sollen (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO), noch Aktenbestandteile, die beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken an jenen Tatsachen, die dem dringenden Tatverdacht zugrunde liegen, erwecken sollen (§ 281 Abs 1 Z 5a StPO), womit sie auch insoweit eine gesetzeskonforme Ausführung verfehlt.
Soweit erstmals – ohne weitere Begründung – Unverhältnismäßigkeit der (bei einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren [§ 147 Abs 3 StGB] zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung [erst] etwa einen Monat andauernden) Haft reklamiert wird, scheitert die Beschwerde schon am Fehlen der Ausschöpfung des Instanzenzugs (RIS Justiz RS0114487), weil eine entsprechende Argumentation in der Haftbeschwerde unterlassen wurde.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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