JudikaturOGH

1Nc19/19p – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Juni 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 49 Cg 17/19a anhängigen Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. K*****, 2. Dr. J*****, und 3. MMag. C*****, alle vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 40.100 EUR sA sowie wegen Feststellung (Streitwert 35.100 EUR), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.

Zur Verhandlung und Entscheidung wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Die Kläger erheben Amtshaftungsansprüche, die sie unter anderem aus einer ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz ableiten. Sie begehren in ihrer Klage die Delegierung des Verfahrens „an ein Gericht unter der Zuständigkeit eines anderen Oberlandesgerichts“. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, bei dem die Klage eingebracht wurde, legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Bestimmung normiert einen Fall der notwendigen und damit der Parteiendisposition entzogenen Delegierung. Ein Antragsrecht kommt den Parteien nicht zu (RIS Justiz RS0056449 [T27]), weshalb der Delegierungsantrag der Kläger als unzulässig zurückzuweisen ist (RS0056449 [T33]).

Es liegen aber die Voraussetzungen für eine Delegierung von Amts wegen vor. Nach §

9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung unter anderem dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Landesgerichts oder aus dem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand ist daher erfüllt, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben ( RS0056449 ). Das ist hier der Fall. Es ist somit ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zur Erledigung der Rechtssache zuständig zu bestimmen.

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