2Nc22/19m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr.
Musger als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Solé, Dr. Nowotny, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Mag. Pertmayr als weitere Richter in dem beim Bezirksgericht Bregenz zu AZ ***** anhängigen Verlassenschaftsverfahren nach dem am ***** verstorbenen *****, über den Ablehnungsantrag des erbantrittserklärten Erben Mag. K***** D*****, betreffend den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs ***** im Verfahren zu AZ ***** in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ablehnungsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 29. April 2019, AZ *****, wurde der Akt, der dem Obersten Gerichtshof wegen der Ablehnung dreier Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck
vorgelegt worden war, dem vorlegenden Gericht zurückgestellt.
In der Begründung wurde ausgeführt, der Schriftsatz des Ablehnungswerbers erfülle die Voraussetzungen gemäß §
86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG, weshalb dieser Schriftsatz ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten zu nehmen sei.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 lehnte der Ablehnungswerber den im Kopf genannten Senatspräsidenten als Vorsitzenden des im Verfahren AZ ***** erkennenden Senats ab.
Rechtliche Beurteilung
Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.
Gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. April 2019, AZ *****, ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Dieser Beschluss ist somit unanfechtbar und rechtskräftig. Nach eingetretener
Rechtskraft können Ablehnungsgründe hinsichtlich des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens nicht mehr wahrgenommen werden (vgl 2 Ob 150/18z; vgl 8 Nc 45/17k; RS0045978 [T6 und T8]).
Der
Ablehnungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen (2 Ob 150/18z mwN).