JudikaturOGH

1Nc16/19x – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. Juni 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Nc 14/19s anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird

zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger brachte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich (auch) aufgrund eines behaupteten Fehlverhaltens ihrer Organe im Verfahren 17 Bs 50/19f des Oberlandesgerichts Wien ein. In seiner Eingabe beantragt der Antragsteller auch die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Innsbruck. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß §

9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach der Judikatur sind die Fälle des §

9 Abs 4 AHG solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (vgl RIS Justiz RS0050131 [T4]). Da den Parteien insoweit kein Antragsrecht zukommt (RS0056449 [T27]), ist der Delegierungsantrag des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen (RS0056449 [T33]).

Es liegen aber die Voraussetzungen für eine Delegierung von Amts wegen vor. Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Da der Delegierungstatbestand des §

9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (vgl RS0122241), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.

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