15Os49/19y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Günter F***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten F***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. November 2018, GZ 124 Hv 9/17b 70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten F***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – Günter F***** des Vergehens des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nach § 153d Abs 1 StGB idF BGBl I 2009/98 (A./) und des Vergehens des Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146 StGB (E./) schuldig erkannt.
Danach hat er
A./ von Juni bis Oktober 2015 in W***** als leitender Angestellter der N***** KG Beiträge zur Sozialversicherung im Gesamtbetrag von 18.094,21 Euro dem berechtigten Versicherungsträger, nämlich der Wiener Gebietskrankenkasse, betrügerisch vorenthalten, wobei schon die Anmeldung zur Sozialversicherung mit dem Vorsatz vorgenommen wurde, keine ausreichenden Beiträge zu leisten;
E./ zur Ausführung der strafbaren Handlung des Nihat K***** beigetragen, der am 24. November 2015 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Q***** GmbH durch die Vorgabe, im Namen und auf Rechnung der „Zahlungswilligen“ und fähigen N***** KG zu bestellen, zur Lieferung von Waren im Gesamtwert von 2.908,38 Euro verleitete,
indem er am 18. November 2015 ein Kundenstammblatt für die im Firmenbuch bereits gelöschte N***** KG ausfüllte und erklärte, dass K***** im Namen und auf Rechnung der N***** KG einkaufen könne.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.
Zu A./ konstatierten die Tatrichter, dass der Angeklagte – als er die Anmeldungen zur Sozialversicherung in Auftrag gab – wusste, dass die Beiträge nicht vollständig entrichtet werden würden. Er wollte von Beginn an hinsichtlich der von ihm in Auftrag gegebenen Dienstnehmeranmeldungen keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichten (US 9).
Zu E./ hielt es der Angeklagte nach den Feststellungen des Erstgerichts ernstlich für möglich und fand sich damit ab, sich durch das Verhalten der Verfügungsberechtigen des geschädigten Unternehmens unrechtmäßig zu bereichern. Er wusste, dass die N***** KG bereits im Firmenbuch gelöscht war und somit keine Ansprüche gegen diese mehr durchgesetzt werden können. Er (und K*****) hatten bereits zu dem Zeitpunkt, in dem das Kundenstammblatt ausgefüllt wurde, vor, die „anfallenden Kaufpreise für Bestellungen“ nicht zu bezahlen. Schließlich hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, durch seine Angaben gegenüber dem Q*****-Mitarbeiter einen Beitrag zu den betrügerischen Bestellungen des K***** zu leisten (US 19).
Welche „konkreten Feststellungen über die Wissens und Wollenskomponente des Vorsatzes“ darüber hinaus zu treffen gewesen wären, legt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht dar.
Der weiteren Kritik (der Sache nach Z 5 vierter Fall) zuwider wurde die subjektive Tatseite logisch und empirisch mängelfrei aus dem äußeren Geschehensablauf, der – konkret geschilderten – Vorgehensweise des Angeklagten, seiner Stellung als Geschäftsführer und unbeschränkt haftender Gesellschafter der N***** KG sowie „seinem Wissensstand als Selbständiger“ abgeleitet (US 22 f, 28).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.