JudikaturOGH

15Os47/19d – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Mai 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Timur I***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 1. Februar 2019, GZ 12 Hv 127/18t 144, weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen einen Beschluss auf Absehen vom Widerruf und Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Timur I***** des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 (erster Fall) und Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er gemeinsam mit Denis S***** am 14. Mai 2018 in F***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Desiree L***** vom Autovermietungsunternehmen S***** durch die wahrheitswidrige Vorgabe, die angemieteten Kastenwägen nach Ablauf der Mietdauer von einem Tag zu retournieren, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Vorlage gefälschter Urkunden zur Überlassung von zwei näher bezeichneten Kastenwägen im Wert von jeweils 22.818 Euro verleitet, wodurch ein 5.000 Euro übersteigender Schaden in Höhe von 45.636 Euro entstand, wobei Denis S***** und Timur I***** sich mit total gefälschten tschechischen Personalausweisen und Führerscheinen, lautend auf die Namen „D*****“ und „Da*****“ auswiesen.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.

Der Begründungsmangel der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) liegt dann vor, wenn aus objektiver Sicht nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache festgestellt wurde, aus welchen konkreten Gründen die Feststellung solcher Tatsachen erfolgte, oder wenn nicht zu erkennen ist, was das Urteil feststellen wollte (RIS Justiz RS0117995). Der Beschwerde zuwider drückten die Tatrichter zur subjektiven Tatseite – gemessen an der Gesamtheit der Urteilsgründe (vgl RIS Justiz RS01179950 [T1]) – hinreichend deutlich aus, dass die Täter bei der „Anmietung“ der Fahrzeuge und dem Vorweis der gefälschten Identitätspapiere auf eine Täuschung der Angestellten L***** über ihre Rückgabewilligkeit bezüglich der beiden Kastenwägen im Wert von jeweils 22.818 Euro abzielten (vgl § 5 Abs 2 StGB) und dabei sowohl im Wissen (vgl § 5 Abs 3 StGB) um den dadurch bewirkten Vermögensschaden in Höhe des Werts der Fahrzeuge handelten als auch im Wissen und Willen, sich oder ihre Hintermänner dadurch unrechtmäßig zu bereichern (US 4, 9).

Welche Beweismittel diesen Feststellungen entgegenstehen und im Urteil nicht erörtert worden sein sollen, sagt die Beschwerde nicht, sodass auf deren Kritik an vermeintlicher Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht eingegangen werden kann.

Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) ist die Ableitung der Konstatierungen zum Vorsatz des Angeklagten aus seinem objektiven Verhalten (US 6, 9), nämlich dem – aus Angaben der Zeugen F***** und L*****, Bildern einer Videoaufzeichnung und Ergebnissen von Rufdatenrückerfassungen erschlossenen – Mitwirken am Vertragsabschluss unter falschem Namen durch Unterschriftsleistung in den Räumlichkeiten des Unternehmens S***** (US 6 ff), nicht zu beanstanden.

Mit einer eigenständigen Bewertung von im Urteil berücksichtigten Beweisergebnissen (US 7, 9) bekämpft die Mängelrüge vielmehr bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

Der Tatsachenrüge (Z 5a) gelingt es nicht, durch Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten und auf ein Schreiben des Mittäters S***** beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken.

Das Vorbringen, das Schöffengericht hätte es im Rahmen seiner Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit verabsäumt, den Haupttäter S***** im Hinblick auf dieses Schreiben ergänzend zu vernehmen, vernachlässigt die Anfechtungskriterien der Aufklärungsrüge (Z 5a), weil nicht erklärt wird, weshalb die Verteidigung an einer entsprechenden Antragstellung gehindert war (RIS Justiz RS0115823).

Mit der Behauptung, das Urteil enthalte keinerlei Feststellungen zum Täuschungs-, Schädigungs und Bereicherungsvorsatz, nimmt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) einerseits nicht Maß am Urteilssachverhalt (US 4, 6, 9) und erklärt andererseits nicht, welcher weiteren Konstatierungen es für einen Schuldspruch wegen Betrugs bedurft hätte (RIS Justiz RS0099810).

Dies gilt auch für die Subsumtionsrüge (Z 10), die einen die Qualifikationen nach § 147 Abs 1 Z 1 (erster Fall) und Abs 2 StGB betreffenden „Feststellungsmangel“ behauptet, aber bloß an Hand von eigenständig gewürdigten Beweisergebnissen andere Feststellungen (US 4, 9) einfordert.

Schließlich legt der Angeklagte im Zusammenhang mit seiner Kritik an der Verwendung der „verba

legalia“ nicht dar, welche Konstatierungen über die getroffenen hinaus noch erforderlich gewesen wären (RIS Justiz RS0099620 [T7]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der (impliziten) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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