15Os40/19z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Oshidari sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Andreas H***** wegen des Verbrechens des durch Einbruch und mit Waffen begangenen räuberischen Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) und Z 2, 131 erster Fall und § 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Andreas H***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24. April 2018, GZ 4 Hv 102/17k 94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – Andreas H***** des Verbrechens des durch Einbruch und mit Waffen begangenen räuberischen Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) und Z 2, 131 erster Fall und § 15 StGB (II./A./1./) sowie der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach §§ 12 dritter Fall, 135 Abs 1 StGB (II./A./2./a./) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §§ 12 dritter Fall, 241e Abs 3 StGB (II./A./2./b./) schuldig erkannt.
Danach hat er in der Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November 2016 zur Ausführung strafbarer Handlungen beigetragen, indem er Christian H*****, der
1./ Sachen in einem 5.000 Euro nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
a./ in W***** Dr. Michaela K***** wegnehmen wollte, indem er die Eingangstüre ihres Wochenendhauses mit einem Geißfuß aufbrach, wobei es wegen der Annäherung des Franz P***** beim Versuch blieb;
b./ in S***** Astrid B***** in Form von 254 Euro Bargeld sowie einem Mobiltelefon und Erika Z***** in Form von 50 Euro Bargeld und einem Mobiltelefon weggenommen hat, wobei er bei den Taten eine Waffe, nämlich einen Reizgasspray bei sich führte, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, und auf frischer Tat betreten Gewalt gegen Wolfgang J*****, Franz G*****, Hannelore W*****, Christian Gr*****, Monika J*****, Klaus Ha*****, Florian Hu***** und Hugo R***** anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er die ihn an der Flucht Hindernden mit Reizgas besprühte;
2./ in S*****
a./ Astrid B***** und Erika Z***** dadurch schädigte, dass er deren Handtaschen sowie die darin befindlichen Gebrauchsgegenstände und Schlüssel aus deren Gewahrsam dauernd entzog, ohne diese Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen, indem er die Taschen nach Entnahme der für ihn brauchbaren Wertgegenstände aus dem fahrenden Auto warf;
b./ die Bankomatkarte der Astrid B*****, mithin ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückte, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern;
in seinem Entschluss zur Tatausführung bestärkte und ihn zu den Tatorten chauffierte, wobei er (zu II./A./1./b./) dessen Mitführen einer Waffe und Gebrauchsabsicht für gewiss hielt.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Andreas H***** kommt keine Berechtigung zu.
Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) richtet sich gegen die Feststellungen (US 7 ff) zur Beteiligung des Angeklagten an strafbaren Handlungen. Indem sie behauptet, es gäbe „keinen einzigen Belastungszeugen“ sowie „keinen Grund“, an den Aussagen des Christian H***** zu zweifeln (vgl aber US 20 f), dessen „eigenartige(s) Verhalten“ in der Tatnacht sei für den Beschwerdeführer „vorerst nicht besorgniserregend“ gewesen, und das Schöffengericht habe die Angaben des Zeugen Franz G***** „nicht ausreichend“ gewürdigt (vgl aber US 20), wird kein Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt. Vielmehr greift die Rüge einzelne Verfahrensergebnisse heraus (vgl aber RIS Justiz RS0116504, RS0119370), würdigt sie eigenständig und bekämpft solcherart die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (US 17 ff) nach Art einer (im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (RIS Justiz RS0098362, RS0099455).
Dass aus dem Verhalten des Angeklagten, nachdem Anton P***** sein Fahrzeug neben diesem angehalten hatte, günstigere als die vom Schöffengericht gezogenen Schlüsse möglich gewesen wären, begründet ebenfalls keine Nichtigkeit nach Z 5 (RIS Justiz RS0098400).
Mit Hinweisen auf die (vom Schöffengericht ohnehin berücksichtigten [US 20 f]) Angaben des Betroffenen Christian H***** und des Zeugen G***** sowie die Aussage des Sachverständigen, wonach die Aggression des Betroffenen gegenüber seinem Vater (dem Angeklagten) Ausfluss seiner Krankheit sei, weckt die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS Justiz RS0118780).
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang „im Übrigen“ auch auf die Mängelrüge verweist, vernachlässigt sie die wesensmäßige Verschiedenheit der beiden Nichtigkeitsgründe (RIS Justiz RS0115902, RS0116733).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.